Außerdem sind Verträge nichtig wegen Verstoßes gegen
die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Recht bezieht sich mit dieser
Vorschrift auf außerrechtliche Normen. Zwar können außerrechtliche
Normen als solche keine subjektiven Rechte begründen, aber sie sind
doch in mancher Weise mit der Rechtsordnung verbunden, indem sie z.B. einen
rechtlichen Akt gemäß § 138 BGB unwirksam machen.
§ 138 BGB betrifft in erster Linie inhaltlich sittenwidrige Verträge,
z.B. Vereinbarungen zwischen Prostituierten und ihren Kunden (str.) oder etwa
Versprechen gegen Entgelt die Religion zu wechseln oder in die Scheidung
einzuwilligen. Darüber hinaus können aber auch besondere Umstände
einen Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam machen,
z.B. Kaufverträge über Werkzeug, das zur Begehung eines Verbrechens
benutzt werden soll.
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