<< Inhaltlich sittenwidrige Verträge → § 138 BGB >>


Außerdem sind Verträge nichtig wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Recht bezieht sich mit dieser Vorschrift auf außerrechtliche Normen. Zwar können außerrechtliche Normen als solche keine subjektiven Rechte begründen, aber sie sind doch in mancher Weise mit der Rechtsordnung verbunden, indem sie z.B. einen rechtlichen Akt gemäß § 138 BGB unwirksam machen.

§ 138 BGB betrifft in erster Linie inhaltlich sittenwidrige Verträge, z.B. Vereinbarungen zwischen Prostituierten und ihren Kunden (str.) oder etwa Versprechen gegen Entgelt die Religion zu wechseln oder in die Scheidung einzuwilligen. Darüber hinaus können aber auch besondere Umstände einen Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam machen, z.B. Kaufverträge über Werkzeug, das zur Begehung eines Verbrechens benutzt werden soll.


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